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Satzung des Spielvereins Sinzenich 1920 e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Der Verein wurde im Jahr 1920 gegründet und führt den Namen "Spielverein Sinzenich 1920 e.V." (kurz: "SV Sinzenich 1920 e.V.)

2. Der Verein ist eingetragener Verein (unter der Nr. 328 beim Amtsgericht Euskirchen) und hat seinen Sitz in Zülpich-Sinzenich.

3. Die Vereinsfarben sind schwarz / weiß.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports und die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
a. die Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen,
b. die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,
c. die Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten,
d. Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und der Jugendpflege.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Aufbau

1. Der Verein gliedert sich in:
a. Fußballabteilung
b. Fußballjugendabteilung
c. Gymnastikabteilung
d. Volleyballabteilung

2. Bei Gründung weiterer Abteilungen anderer Sportarten kommen diese entsprechend hinzu.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V.

2. Bei Gründung weiterer Abteilungen werden diese Mitglied ihres jeweiligen Fachverbandes.

3. Der Verein und die Mitglieder der entsprechenden Abteilungen unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V., des Westdeutschen Fußball Verbandes und des Deutschen Fußball-Bundes, soweit nicht allgemeinverbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.


§ 6 Ordentliche Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse ihrer Parteizugehörigkeit oder ihrem Beruf werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

2. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch ihre Teilnahme am Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins und der Vereinsabteilung, der sie sich angeschlossen haben. Bei inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund.

3. Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers unter Angabe der Vereinsabteilung - bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.

2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder des Jugendausschusses abzugeben. Die Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des Jugendausschus-ses sind berechtigt, die Aufnahme in den Verein zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Beitrittserklärung oder mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.

3. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand oder den Jugendausschuß erfolgen; die Entscheidung bedarf keiner Begründung.


§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann. Der Austritt ist spätestens bis zum 30. November eines Jahres zu erklären,
b. durch den Tod,
c. durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden
a. wenn das Mitglied trotz mehrerer Mahnungen mit der Zahlung des Beitrages für eine Zeit von mindestens zwölf Monaten in Rückstand gekommen ist,
b. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört,
c. wenn ein Vereinsmitglied den Verein schädigt oder das Ansehen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen her-absetzt.

3. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung durch Einschreibebrief an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich Beschwerde zu erheben. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig. Bis zum Zusammentritt der Versammlung ruht die Mitgliedschaft.

4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.


§ 9 Beiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jährlich erhoben und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig. Er setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und dem Zusatzbeitrag der Fachabteilungen. Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Über Stundungen oder Erlass der Vereinsbeiträge entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
2. Auszubildende, Studenten oder Mitglieder, die im Bundesfreiwilligendienst tätig sind, sind auf Antrag an den Vorstand von der Zahlung des Zusatzbeitrages zur jeweiligen Fachabteilung für die Dauer der Tätigkeit freigestellt. Bei Studenten gilt die Regelstudiendauer als Maßstab.

§ 10 Ehrenmitglieder

1. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Anregung einzelner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein beson-ders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt wer-den.

2. Auch als Nichtmitglieder haben die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Vorstandes, Ehrenmitglieder an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Zu Beitragszahlungen sind sie nicht verpflichtet.


§ 11 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Verweise, Sperren oder dergleichen) verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Solche Bestrafungen sollen in den Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluss des Mitgliedes nach § 8 dieser Satzung nicht in Betracht kommt.


§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung (auch Hauptversammlung genannt),
b. der Vorstand,
c. die Ausschüsse.


§ 13 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen und zwar jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres.

2. Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Aushängekästen, Veröffentlichung auf der ver-einseigenen Homepage oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.

3. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a. Erstattung der Jahresberichte durch den Vorstand und die Ausschüsse,
b. Erstattung des Kassenberichts,
c. Bericht der Kassenprüfer,
d. Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
e. Entlastung des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer,
f. Neuwahl des Vorstandes bzw. Bestätigung der Abteilungsleiter,
g. Neuwahl der Kassenprüfer,
h. Anträge,
i. Verschiedenes.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

6. Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der Erschienenen - mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder - ein Versammlungsleiter zu wählen.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist. Anträge und Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

8. Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich nicht geheim. Sie können jedoch geheim durchgeführt werden, sofern ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dieses für er-forderlich hält.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Sat-zungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

10. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn:
a. der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b. die Einberufung von mindestens 10 v.H. sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich - unter Angabe des Zwecks und der Gründe - verlangt wird.

11. Für die Versammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat, genügt es, wenn die Bekanntgabe eine Woche vorher schriftlich an die Mitglieder erfolgt.


§ 14 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand, der gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, setzt sich zusammen aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Kassierer.

2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von je zwei Jahren gewählt.

4. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem Jugendausschussvorsitzenden (Jugendleiter),
b. dem stellvertretenden Jugendausschussvorsitzenden,
c. dem JugendKassierer,
d. dem Sozialwart,
e. dem Vorsitzenden des Fußballausschusses für Senioren (Obmann),
f. den Betreuern der jeweils im Spielbetrieb befindlichen Senioren-Mannschaften.
g. der Öffentlichkeitsarbeit
Bei Bildung weiterer Abteilungen kommen die jeweiligen Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter hinzu.

5. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden vom Vereinsjugendtag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind von der der Wahl folgenden Mitgliederversammlung zu bestä-tigen.

6. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von je zwei Jahren gewählt.

7. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Soweit der Vorstand unentgeltlich tätig ist oder eine Vergütung erhält, die 500,00 € jährlich nicht übersteigt, haftet der Vorstand bzw. das einzelne Vorstandsmitglied für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

8. Der Vorstand ist mindestens alle sechs Wochen von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Scheidet während der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist dagegen unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Ausschüsse

1. Die Durchführung des Vereinsbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

2. Die Abteilungsvorstände sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.

3. Im Spielverein Sinzenich 1920 e.V. bestehen folgende Ausschüsse:
a. Fußball-Jugend-Ausschuss,
b. Fußball-Ausschuss (Senioren),
c. AH-Fußball-Ausschuss (Alte Herren).
Bei Bildung weiterer Abteilungen kommen entsprechende Ausschüsse hinzu.

4. Leiter der einzelnen Ausschüsse sind die von den einzelnen Abteilungen bzw. die vom Fußballjugendtag gewählten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Abteilungsleiter.


§ 17 Vereinsjugendausschuss

1. Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Jugendleiter) und sechs Beisitzern. Der Jugendleiter und die Beisitzer werden auf dem Vereinsjugendtag noch den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

2. Die Aufgaben des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung. Der Jugendausschuss ist dem Vorstand dafür verantwortlich, dass die Jugend des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Jugendordnung geleitet und geführt wird. Die Jugendabteilung hat das Recht, sich selbst zu verwalten und auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbständig entscheiden. Der Haushaltsplan ist dem Vorstand zur Kenntnisnahme, die Jahresabrechnung zur Überprü-fung vorzulegen.


§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Nehmen an dieser Versammlung nicht mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vermögen auf die Stadt Zülpich über, die es einem im Sinne dieser Satzung in Zülpich-Sinzenich neu zu bildenden Verein zu Verfügung stellt.

3. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach Auflösung kein entsprechender Verein gegründet, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Sinzenich zu verwenden.

4. Sofern für die Verwendung des Vereinsvermögens die Einwilligung des Finanzamtes erforderlich sein sollte, so ist diese einzuholen.


Sinzenich, den 22. April 2011
SV Sinzenich 1920 e.V.
Der Vorstand